Winterdienst-Ratgeber: Wer muss wann Eis und Schnee räumen?
Wenn die Tage kürzer werden und die Temperaturen in Oberfranken unter den Gefrierpunkt sinken, beginnt für viele Hausbesitzer und Mieter eine Zeit der Unsicherheit. Sobald die ersten Schneeflocken den Frankenwald und das Maintal in eine weiße Pracht verwandeln, stellt sich die drängende Frage nach der Verkehrssicherungspflicht. Wer ist eigentlich dafür verantwortlich, dass Passanten sicher von A nach B kommen? Wann muss die Schaufel geschwungen werden, und welche Konsequenzen drohen bei Nachlässigkeit?
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über den Winterdienst wissen müssen – von den gesetzlichen Grundlagen bis hin zu den spezifischen Satzungen in Kronach, Küps und Lichtenfels.
Inhaltsverzeichnis
- Winterdienst & Verkehrssicherungspflicht – die rechtliche Grundlage
- Wann muss Schnee und Eis geräumt werden?
- Wie muss der Winterdienst richtig durchgeführt werden?
- Winterdienst in Kronach, Küps und Lichtenfels
- Gefahren durch Dachlawinen und Eiszapfen
- Haftung bei Unfällen durch Schnee und Eis
- Winterdienst bei Urlaub oder Krankheit
- Warum ein professioneller Winterdienst sinnvoll ist
- Fazit: Sicher durch den Winter in Oberfranken
Die rechtliche Grundlage:
Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?
Der Begriff „Winterdienst“ ist juristisch eng mit der sogenannten Verkehrssicherungspflicht verknüpft. Diese Pflicht basiert auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 823 BGB) und besagt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss. Im Winter ist ein vereister oder zugeschneiter Gehweg eine solche Gefahrenquelle.
Grundsätzlich liegt die Reinigungspflicht für öffentliche Straßen und Wege bei den Kommunen. Da diese die Aufgabe jedoch flächendeckend nicht leisten können, wird die Räum- und Streupflicht per Ortssatzung auf die Anlieger – also die Grundstückseigentümer – übertragen.
Wer ist konkret in der Pflicht?
Hauseigentümer: Als Besitzer eines Grundstücks sind Sie primär verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück unbebaut ist.
Vermieter: Der Eigentümer kann die Pflicht im Rahmen des Mietvertrags auf die Mieter übertragen.
Mieter: Damit ein Mieter rechtlich zum Winterdienst verpflichtet werden kann, muss dies explizit im Mietvertrag oder in einer Hausordnung, die Bestandteil des Vertrages ist, vereinbart sein.
Überwachungspflicht: Vermieter aufgepasst! Auch wenn Sie die Aufgabe an Ihre Mieter übertragen haben, entbindet Sie das nicht vollständig von der Verantwortung. Sie müssen regelmäßig kontrollieren, ob der Winterdienst auch tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Die Zeitfrage: Wann und wie oft muss geräumt werden?
Ein häufiger Streitpunkt im Winter ist die Uhrzeit. Die Rechtsprechung hat hier klare Zeitfenster definiert, in denen Wege sicher begehbar sein müssen. Diese Zeiten orientieren sich am allgemeinen Fußgängerverkehr.
Gesetzliche Einsatzzeiten
In den meisten Regionen, so auch in Oberfranken, gelten folgende Richtwerte:
- An Werktagen (Montag bis Samstag): Der Winterdienst muss in der Regel von 07:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends sichergestellt sein.
- An Sonn- und Feiertagen: Hier gesteht der Gesetzgeber eine längere Ruhepause zu. Die Räumpflicht beginnt meist erst um 08:00 Uhr oder 09:00 Uhr und endet ebenfalls um 20:00 Uhr.
Wiederholte Räumpflicht bei Dauerschneefall
Es reicht leider nicht aus, nur einmal am Morgen zu räumen, wenn es den Rest des Tages weiterschneit. Setzt der Schneefall erneut ein oder bildet sich durch schmelzenden Schnee neues Eis, muss der Verpflichtete mehrmals am Tag aktiv werden. Erst bei extremen Wetterlagen, gegen die kein Räumen mehr hilft (z. B. ein schwerer Schneesturm), darf man kurzzeitig pausieren. Sobald sich das Wetter beruhigt, muss jedoch unverzüglich wieder für Sicherheit gesorgt werden.
Die ordnungsgemäße Durchführung: Breite und Technik
Beim Winterdienst kommt es auf Gründlichkeit an. Ein kleiner Pfad in der Mitte des Gehwegs reicht in der Regel nicht aus.
- Die Räumbreite: Gehwege müssen so weit geräumt werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeikommen können. Als Standardmaß gilt hier eine Breite von etwa 1,20 bis 1,50 Metern. Bei weniger frequentierten Wegen kann auch eine Breite von einem Meter ausreichend sein, sofern ein Kinderwagen oder Rollstuhl passieren kann.
- Wohin mit den Schneemassen? Der Schnee sollte am Rand des Gehwegs (zur Fahrbahn hin) angehäuft werden. Wichtig ist dabei, dass Ein- und Ausfahrten, Hydranten sowie die Ablaufrinnen für Schmelzwasser frei bleiben. Es ist streng verboten, den Schnee einfach auf die Straße zu schippen, da dies den fließenden Verkehr gefährdet.
- Eckgrundstücke: Besitzer von Eckgrundstücken haben eine erhöhte Belastung, da sie meist für alle angrenzenden Seiten verantwortlich sind.
Regionale Besonderheiten: Kronach, Küps und Lichtenfels
In unserer Region gibt es spezifische kommunale Satzungen, die den Winterdienst im Detail regeln. Als Experten für Gebäudedienstleistungen kennen wir die lokalen Unterschiede genau.
Winterdienst in der Kreisstadt Kronach
In Kronach ist die Sicherung der Gehbahnen in einer eigenen Verordnung geregelt. Aufgrund der topografischen Lage mit vielen Steigungen wird hier besonders penibel auf die Einhaltung der Zeiten geachtet. Anwohner in der Oberstadt müssen beispielsweise sicherstellen, dass Treppenanlagen und steile Zuwegungen besonders gründlich gesichert sind. Die Einsatzzeiten entsprechen dem Standard (07:00 bis 20:00 Uhr).
Die Marktgemeinde Küps
In Küps wird in der Satzung oft darauf hingewiesen, dass bei Wegen ohne erkennbaren Gehweg (z. B. in verkehrsberuhigten Zonen) ein ausreichend breiter Streifen am Rand der Fahrbahn für Fußgänger freigehalten werden muss. Auch die Ableitung von Schmelzwasser ist ein wichtiger Punkt: Die Rinnen müssen stets so frei sein, dass kein Wasser auf die Fahrbahn läuft und dort gefriert.
Besonderheiten in Lichtenfels
Die Korbstadt Lichtenfels legt großen Wert auf die Barrierefreiheit. Hier wird verstärkt darauf geachtet, dass Übergänge an Kreuzungen und Bushaltestellen nicht durch Schneeberge versperrt werden. Wer in der Innenstadt von Lichtenfels ein Geschäft betreibt, muss zudem sicherstellen, dass der Kundenverkehr vor dem Ladenlokal nicht durch Glätte gefährdet wird.
Gefahren von oben: Dachlawinen und Eiszapfen
Zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gehört auch die Abwehr von Gefahren durch Dachlawinen und herabstürzende Eiszapfen. Besonders im schneereichen Frankenwald ist dies ein Thema, das oft unterschätzt wird.
Hauseigentümer sind verpflichtet, Passanten vor Dachlawinen zu schützen. Dies kann durch Schneefanggitter oder, falls diese nicht vorhanden sind, durch rechtzeitige Warnungen (z. B. Absperrungen oder Warnstangen) geschehen. Eiszapfen, die über Gehwegen hängen, müssen entfernt werden, sofern dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Ist die Gefahr zu groß, muss der Bereich professionell abgesichert werden.
Haftung: Wenn trotz aller Vorsicht etwas passiert
Ein Sturz auf glatter Fläche ist nicht nur schmerzhaft, sondern kann für den Verantwortlichen auch immense finanzielle Folgen haben. Wenn die Räumpflicht vernachlässigt wurde, haftet der Pflichtige für den entstandenen Schaden.
- Zivilrechtliche Folgen: Der Geschädigte kann Schadenersatz (z. B. Behandlungskosten, Verdienstausfall) und Schmerzensgeld fordern. Bei schweren Unfällen mit bleibenden Schäden können die Kosten in die Millionen gehen.
- Strafrechtliche Folgen: Im schlimmsten Fall kann eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgen.
- Versicherungsschutz: In der Regel übernimmt die Privathaftpflichtversicherung (bei selbstgenutzten Immobilien) oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (bei Vermietern) den Schaden. Aber: Bei grober Fahrlässigkeit (wenn z. B. tagelang gar nicht geräumt wurde) kann die Versicherung die Zahlung verweigern oder Regress fordern.
Urlaub und Krankheit: Keine Ausrede für Glatteis
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass man bei Abwesenheit von der Räumpflicht befreit ist. Das Gegenteil ist der Fall: Wer in den Winterurlaub fährt oder krankheitsbedingt das Haus nicht verlassen kann, muss für eine vertretungsweise Durchführung des Winterdienstes sorgen. Dies kann durch Nachbarn, Freunde oder eben durch einen professionellen Dienstleister geschehen. Die Letztverantwortung bleibt jedoch beim Pflichtigen.
Warum sich ein professioneller Winterdienst lohnt
Der Winterdienst ist eine anstrengende und zeitintensive Aufgabe, die viel Disziplin erfordert. Besonders für Senioren, Berufstätige oder Besitzer von Gewerbeimmobilien ist die Belastung oft zu hoch.
Die Vorteile von CM Gebäudedienstleistungen
Wenn Sie unseren professionellen Winterdienst beauftragen, genießen Sie zahlreiche Vorteile:
- Haftungsübernahme: Mit dem Abschluss eines Servicevertrags übertragen Sie die rechtliche Verantwortung für den Winterdienst auf uns. Wir garantieren die Einhaltung der kommunalen Satzungen.
- Zuverlässigkeit: Unser Team beobachtet die Wetterlage rund um die Uhr. Wir sind vor Ort, bevor der Berufsverkehr einsetzt.
- Modernes Equipment: Wir arbeiten mit professionellen Räumfahrzeugen und Geräten, die auch große Flächen in kürzester Zeit bewältigen.
- Dokumentation: Wir führen Protokoll über unsere Einsätze, sodass Sie im Falle eines Falles einen lückenlosen Nachweis über die erfolgte Räumung haben.
Fazit: Sicher durch den Winter in Oberfranken
Der Winterdienst ist eine wichtige Pflicht, die der Sicherheit aller Bürger dient. Ob in Kronach, Küps oder Lichtenfels – wer seine Aufgaben kennt und rechtzeitig handelt, schützt sich vor rechtlichen Konsequenzen und sorgt für ein sicheres Miteinander.
Möchten Sie sich die mühsame Arbeit des Schneeschippens ersparen und die Haftungsrisiken minimieren? Dann vertrauen Sie auf die Expertise von CM Gebäudedienstleistungen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Wege auch bei stärkstem Schneefall sicher begehbar bleiben.
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